Unterstützen Sie die Initiative für zurückgekehrte Flüchtlinge e.V. Bad Sachsa
Satzung für den Verein:
Initiative für zurückgekehrte Flüchtlinge Bad Sachsa e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1, Nr. 1: Der Verein führt den Namen „Initiative für zurückgekehrte Flüchtlinge“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen, Registergericht, eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
§1, Nr. 2: Der Verein hat seinen Sitz in Bad Sachsa
Der Verein wurde am 9.11.06 errichtet.
§1, Nr. 3: Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§1, Nr. 4: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§1, Nr. 5: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
§ 2 Zweck des Vereins
§2, Nr.1: Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von heimgekehrten Flüchtlingen und die Betreuung von Asylbewerbern, Beitrag zum interkulturellen Verständnis. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Unterstützung freiwillig zurückgekehrter und abgeschobener Flüchtlinge durch Geld- und Sachspenden, z.B. Kleidertransporte, Kontaktpflege mit den Zurückgekehrten und deren Angehörigen, Begleitung von in Deutschland lebenden Flüchtlingen bei Alltagsangelegenheiten, im Asylverfahren, Unterstützung bei schulischen, familiären und Erziehungsproblemen.
Weitre Aktivitäten des Vereins: Informationen über interkulturelle Themen, Vermittlung der Situation von Asylbewerbern im sozialen Umfeld. Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Situation in den Herkunftsländern, über den Kontakt zu den zurückgekehrten Flüchtlingen hinaus, insbesondere bei der Versorgung von chronisch Kranken.
§ 3 Nr 1 Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verwendet Überschüsse ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
§3 Nr. 2 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein
1.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen
2)Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
3.)Vereine, Verbände und Firmen haben je eine Stimme. Das Mitglied, das den Verein, den Verband oder die Firma vertritt, ist stimmberechtigt.
4.)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod des Mitglieds
b.) durch freiwilligen Austritt, jeweils zum Schluss des Kalenderjahres bei 3 Monaten Kündigungsfrist
c.) durch Ausschluss aus dem Verein
d.) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung fasst einen Entschluss mit einfacher Mehrheit
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, derzeit 1 Euro/Monat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) der ersten Vorsitzenden
b) der stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin
d) der Kassenwartin
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung des Vorstandsamt der ersten Vorsitzenden und der Kassenwartin in einer Person ist zulässig, Beschluss der Gründungsversammlung am 9.11.06
§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vorstandsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden per e-mail oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende, bei deren Abwesenheit die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die 1. Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende dürfen über Summen bis 300,-- Euro alleine entscheiden, im Notfall – bei drohendem Tod – auch über mehr.
§10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied -eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Anträge und Beschlussfassung
h) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
i) Verschiedenes
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (e-mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, e-mail-Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§12 Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§13 Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung ange- kündigt worden sind.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§15 Nr1: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmemehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr.2: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Bad Sachsa, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat zwecks Verwendung für die Unterstützung bedürftiger Personen
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 9.11.06 verabschiedet.
Bad Sachsa, den 9. November 2006